Dokumentation des Auswahlverfahrens
§ 8.
(1) Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:
- 1. Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Aufnahmewerbenden,
- 2. Gesamtergebnis (§ 6 Abs. 2),
- 3. Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,
- 4. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(2) Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere:
- 1. Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,
- 2. das Datum der Ausschreibung,
- 3. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
- 4. das Datum des Einlangens der Bewerbungsunterlagen bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40242747
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