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§ 7 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 7.

(1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb eines Jahres erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) Sofern kein Fall des Abs. 4 gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom oder von der Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt oder der Polizeiärztin.

(4) Wird eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren festgestellt, hat der oder die Aufnahmewerbende die Möglichkeit, im Zuge der Eignungsprüfung eine Begutachtung durch einen seitens der Behörde gemäß § 4 zur Verfügung gestellten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie oder klinischen Psychologen vornehmen zu lassen. Widerlegt dieses Gutachten die Auffälligkeit, erfolgt die Zulassung zum nachfolgenden Testteil. Bestätigt dieses Gutachten die Auffälligkeit, bleibt diese als medizinischer Ausschließungsgrund dauerhaft aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40253132

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