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§ 9 EEff-SKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2023

Umgesetzte Energieeffizienzmaßnahmen

§ 9.

Zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen bezogen auf den Zeitraum der letzten vier Jahre anzugeben:

  1. 1. Wesentlicher Energieverbrauchsbereich, in dem der Großteil der Energieeinsparung erreicht wurde;
  2. 2. Nutzungskategorie gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht wurde;
  3. 3. jährliche Energieeinsparung je Energieträger in kWh pro Jahr;
  4. 4. getätigte Investitionskosten der Energieeffizienzmaßnahme in Euro;
  5. 5. jährliche Energiekosteneinsparung in Euro pro Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

20012334

Dokumentnummer

NOR40255214

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