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§ 9 EAG-IZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2024

Förderanträge und Unterlagen

§ 9.

(1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN, BIC bei ausländischen Bankverbindungen) des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach den Bestimmungen des EAG und dieser Verordnung bevollmächtigt ist;
  2. 2. Name und Größe des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter), soweit relevant;
  3. 3. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses;
  4. 4. Standort oder geplanten Standort des Vorhabens;
  5. 5. Kosten des Vorhabens;
  6. 6. Höhe des Förderbedarfs, ausgenommen bei gemäß § 5 festgelegtem fixen Fördersatz.

(2) Dem Antrag auf Förderung sind eine technische Projektbeschreibung, eine Bestätigung über die Möglichkeit eines Anschlusses an das Bahnstromnetz oder an das öffentliche Netz, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder Anzeigen anzuschließen. Zudem gelten anlagenspezifisch nachfolgende Besonderheiten:

  1. 1. Bei der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind die Stromerzeugungsmengen der letzten fünf Betriebsjahre in der technischen Projektbeschreibung anzuführen.
  2. 2. Bei Anlagen auf Basis von Biomasse ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Ziviltechniker, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem Ingenieurbüro des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen. In den Folgejahren ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen. In der technischen Projektbeschreibung sind das Konzept über die Rohstoffversorgung, die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub sowie die Angaben über die Installation von Wärmezählern aufzunehmen.
  3. 3. Bei Photovoltaikanlagen ist eine Verpflichtungserklärung des Förderwerbers zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 anzuschließen. Im Falle einer Maßnahme gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 lit. a ist dem Förderantrag außerdem ein Plan mit Fotos zu den Strukturelementen, die erhalten bleiben, anzuschließen.
  4. 4. Bei Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 3 und bei innovativen Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 Z 5 sind Ausführungen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Agri-PV-Flächen in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das im Rahmen der Antragstellung übermittelt werden muss. Neben allgemeinen Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb (Betriebsnummer, Besitzverhältnisse und Betriebsgröße) muss auch ein Nutzungsplan vorgelegt werden, der detailliert beschreibt, welche Art der landwirtschaftlichen Hauptnutzung aktuell durchgeführt wird sowie in den zehn Jahren nach Inbetriebnahme der Agri-Photovoltaikanlage geplant ist. Der Nutzungsplan bezieht sich ausschließlich auf die Agri-PV-Fläche und hat Informationen zu folgenden Kriterien zu umfassen:
  1. a) Aufständerung: Die Photovoltaikmodule der Anlage müssen gleichmäßig auf der Gesamtfläche verteilt und installiert werden, sodass die geplante landwirtschaftliche Nutzung der Fläche auf mindestens 75% der Gesamtfläche in einer für eine landwirtschaftliche Nutzung üblichen Weise möglich ist. Der Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie muss so groß sein, dass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen.
  2. b) Flächenverlust: Der Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur darf höchstens 7% der Gesamtfläche betragen. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden.
  3. c) Der Förderwerber hat im Rahmen des Nutzungskonzepts eine Verpflichtungserklärung abzugeben, die folgende Inhalte zu umfassen hat:
  1. aa) Bearbeitbarkeit: Die Bearbeitbarkeit der Fläche muss sichergestellt sein, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
  2. bb) Wasserverfügbarkeit: Die Wasserverfügbarkeit muss an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen angepasst sein. Dabei ist auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten;
  3. cc) Bodenerosion: Das Auftreten von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage muss minimiert werden.

(3) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrages zu übermitteln.

(4) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Antrages von der EAG‑Förderabwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40260898

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