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§ 9 e-card FotoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2020

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach § 7 Abs. 2 darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in § 5 genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.

(2) Die Beistellung von Lichtbildern nach § 1 ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e‑card mit Lichtbild notwendig ist.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e‑cards ohne Lichtbild zu sperren, sofern

  1. 1. für die Karteninhaber/innen kein Ausnahmetatbestand zur Beibringung eines Lichtbildes gemeldet ist und
  2. 2. innerhalb der letzten zwölf Monate kein Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

(4) § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40221653

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