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§ 7 e-card FotoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2019

Verwendung personenbezogener Daten

§ 7.

(1) Die für die Anbringung und Verwendung von Lichtbildern auf e‑cards notwendigen Verwaltungsabläufe sind vom Hauptverband bzw. Dachverband im eigenen Namen im Rahmen seiner Aufgaben für die Entwicklung und den Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY nach § 31a ASVG als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018, S. 2 durchzuführen.

(2) Der Hauptverband bzw. Dachverband ist ermächtigt, zum Zweck der Information von Karteninhabern/Karteninhaberinnen (§ 5) und zur Planung der Kartenproduktion

  1. 1. Daten der Übermittlung nach § 1, insbesondere, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild übermittelt wurde, und das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung, personenbezogen zu verarbeiten und deren Verwendung zu protokollieren und
  2. 2. bei den beistellenden Behörden tagesaktuell automatisiert zu ermitteln, ob für eine bestimmte Person ein Lichtbild für die Verwendung auf der ecard vorhanden ist und diese Daten in einer eigenen Datenbank zur Verfügung zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40216945

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