Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen
§ 9.
Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE‑BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020
Gesetzesnummer
20010227
Dokumentnummer
NOR40223453
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