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§ 9 Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Angewandte Mathematik

§ 9.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Prozent- und Proportionsberechnung,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung,
  5. 5. Zuschnittsberechnung.

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung, Prozentberechnung

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011202

Dokumentnummer

NOR40224146

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