Fachkunde
§ 8.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Papierformate und Grammaturen,
- 2. Grundlagen der Elektrotechnik, Pneumatik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,
- 3. Verpackung und Lagerung der Produkte,
- 4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Messtechnik, Steuertechnik
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Gesetzesnummer
20011202
Dokumentnummer
NOR40224145
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