Technologie
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Arbeitsverfahren,
- 3. Maschinen und Geräte,
- 4. Binde- und Prägetechniken,
- 5. Druckverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Rohstoff, Werkstoff, Bindetechnik
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Gesetzesnummer
20011202
Dokumentnummer
NOR40224144
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