vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 BTÜ-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2007

Vorgangsweise nach Feststellung von Hinweisen auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren

§ 9.

Werden im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren festgestellt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, sofern dies aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist, genauere epidemiologische Untersuchungen, anordnen. Die Durchführung dieser Untersuchungen obliegt gemäß § 2 Abs. 4 TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005376

Dokumentnummer

NOR40088586

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)