Vorgangsweise nach Feststellung von Hinweisen auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren
§ 9.
Werden im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren festgestellt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, sofern dies aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist, genauere epidemiologische Untersuchungen, anordnen. Die Durchführung dieser Untersuchungen obliegt gemäß § 2 Abs. 4 TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005376
Dokumentnummer
NOR40088586
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