§ 9 Ausnahmeregelung
Den in Anlage 4 angeführten Meldepflichtigen wird in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 16 Abs. 1 der AnaCredit-Verordnung hinsichtlich der Meldung der in Anlage 3 angeführten Datenattribute eine befristete Ausnahme von der Meldepflicht bis einschließlich Meldestichtag 31. Dezember 2020 gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20010072
Dokumentnummer
NOR40199402
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