Vollziehung
§ 9.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20009241
Dokumentnummer
NOR40204666
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