Vollziehung
§ 9.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20009241
Dokumentnummer
NOR40173581