§ 9 AltFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Vollziehung

§ 9.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40173581