Erweiterung bestehender Berechtigungen
§ 9.
Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach diesem Bundesgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Gesetzesnummer
10006017
Dokumentnummer
NOR12066108
alte Dokumentnummer
N4199746764L
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