Übergangsbestimmungen
§ 9a.
(1) Mehrfachwahltests gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012, dürfen bis zum Ablauf des 31. März 2013 zur Erstellung des Gutachtens gemäß § 3 in der Fassung dieser Verordnung verwendet werden.
(2) Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012 erstellt wurden, gelten als Gutachten in der Fassung dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Gesetzesnummer
10006017
Dokumentnummer
NOR40142335
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