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§ 99e BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 99e.

Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. 5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. 6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
  7. 7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
  8. 8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

    Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.