§ 99f.
(1) Die FMA hat alle Sanktionen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d an die EBA zu melden. Wurde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.
(2) Hat die FMA wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 99c Abs. 6 veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.
(3) Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d verhängten Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 99c Abs. 6 veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40234606
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