Aufschiebung der Zwangsverwaltung
§ 99b.
Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233607
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