Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
§ 99.
(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständig
- a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
- b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;
- c) für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;
- d) für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;
- e) für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)
Schlagworte
Entwässerungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR40152040
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