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§ 99 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

§ 99.

(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.

(2) Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß § 26 eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Art. 122 Abs. 1 B-VG) bezieht. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird.

(3) Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützt hat, darf bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat (Abs. 6) oder bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Einbringung eines von ihm unterstützten Verlangens kein anderes Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützen.

(4) Ein den Erfordernissen der Abs. 2 und 3 genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.

(5) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40245783

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