§ 99 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Wasserbeschaffenheit von Becken (Badewassererwärmung)

§ 99.

Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die § 6 Abs. 2 nicht entsprechen, hat der Rücklauf vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  2. 2. Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142653

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