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§ 6 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung

§ 6

(1) Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration und vor Chlordosierung folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. In bakteriologischer Hinsicht:
  1. a) Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  2. b) Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.
  1. 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
  1. a) der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 7 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 1,3 mg/l nicht überschreiten,
  2. b) die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten.

(2) Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrenntem Kreislauf zulässig.

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