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§ 98a AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2019

Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften

§ 98a.

In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40216768