Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 99.
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
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