§ 97 TROG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2020

§ 97

Befreiung von Abgaben und Gebühren

Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind von den landesrechtlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

10.04.2020

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