§ 97 TROG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

§ 97

Befreiung von Abgaben und Gebühren

Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind von den landesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

28.09.2016

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