§ 97 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 97

Die Organe der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

20.09.2018

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