§ 97*)
(1) Die Organe der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung des Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die Organe der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
27.09.2018
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