vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 961 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Pflichten und Rechte des Verwahrers;

§ 961

Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen.