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§ 960 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

oder in eine Bevollmächtigung übergehe.

§ 960

Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.