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§ 95 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abschnitt IX

Schlussbestimmungen Sonderverträge und Teuerungszulage

§ 95.

(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2024 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2024 um 9,15%, mindestens jedoch um 192,0 €, erhöht, sofern

  1. 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
  2. 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2024 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2024 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(3) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(4) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40257869

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