6. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 94e.
Wurde eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem BD‑EG mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe zugeordnet, ist auf sie oder ihn § 69 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 69 Abs. 2 erster Satz für die Dauer von acht Jahren ab dieser Betrauung bzw. Zuordnung, längstens bis 31. Dezember 2026 nicht anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40230552
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