§ 95 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.2003

§ 95*)
Abfertigung

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. a) monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG sind die Monatsbezüge gemäß § 62 Abs. 2,
  2. b) anstelle des § 7 Abs. 4 BMVG hat es zu lauten: "Der Landesangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1
  1. c) anstelle des § 7 Abs. 5 BMVG hat es zu lauten: "Der Landesangestellte hat für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 87a und einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. b und c Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.",
  2. d) im § 7 Abs. 6 BMVG ist im ersten Satz der Verweis auf "Beiträge nach Abs. 4 und 5" als Verweis auf Beiträge nach lit. b und c nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: "Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. b geleisteten Beiträge vom Landesangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.",
  3. e) abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) für Landesangestellte durch die Landesregierung nach Anhörung der Personalvertretung oder des Betriebsrates, der die Landesangestellten vertritt, zu erfolgen,
  4. f) abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 49 und 53 ausgenommen,
  5. g) abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 90 und bei einem Austritt, der nicht nach § 89 berechtigt ist,
  6. h) die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/2003

25.01.2017

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