§ 95*)
Abfertigung
(1) Dem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer einvernehmlich zufolge Kündigung durch den Dienstgeber oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde. Davon abweichend gebührt ihm eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder das Dienstverhältnis mit einem um 30 v.H. oder um 50 v.H. verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses
von drei Jahren | das Zweifache, |
von fünf Jahren | das Dreifache, |
von zehn Jahren | das Vierfache, |
von fünfzehn Jahren | das Sechsfache, |
von zwanzig Jahren | das Neunfache, |
von fünfundzwanzig Jahren | das Zwölffache |
jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche an Stelle der Karenz nach § 49 stattgefunden hat, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz nach § 49 zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Landesangestellten zugrunde zu legen. Wenn dies im dringenden dienstlichen Interesse geboten ist, kann mit dem Landesangestellten auch eine höhere Abfertigung vereinbart werden.
(3) Hat der Landesangestellte eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat eine Abfertigung nach Abs. 3 das nach Abs. 2 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im Übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
- a) das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
- b) das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
- zusammen das nach Abs. 2 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
(5) Einem verheirateten Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung das Dienstverhältnis kündigt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Stehen beide Ehepartner in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft in der Europäischen Union und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(6) Einem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
- a) Geburt eines eigenen Kindes oder
- b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
- c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 43 Abs. 3 lit. b), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt. Bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz nach § 49 gebührt die Abfertigung ebenfalls, wenn der Landesangestellte spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung den Austritt erklärt und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung bestimmt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
(7) Abweichend von Abs. 6 erster Satz kann einem Landesangestellten eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 6 lit. a bis c genannten Zeitpunkten das Dienstverhältnis kündigt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
(8) Ansprüche nach den Abs. 5 und 6 gebühren nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(9) Wird ein Landesangestellter, der aufgrund der Abs. 5 bis 7 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der Abs. 5 bis 7 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002
25.01.2017
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