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§ 93 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Nach diesem Zeitpunkt richtet sich auch der Rang (§ 29).

DRITTER ABSCHNITT.

Von der Erledigung der Gesuche. 1. Prüfung und Entscheidung.

§ 93.

Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.

Nach diesem Zeitpunkt richtet sich auch der Rang (§ 29).

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025608

alte Dokumentnummer

N2195511358S