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§ 92a JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

  • 01.5.1983 (BGBl. Nr. 135/1983)
  • 01.5.1983 (BGBl. Nr. 135/1983)

Gerichtsstand der Schadenszufügung

§ 92a.

Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020880

alte Dokumentnummer

N2189526105S