Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
§. 92.
Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020879
alte Dokumentnummer
N2189526104S