§ 92*)
Die Organe der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt
- 1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
- 2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Betriebsvereinbarungen, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
27.09.2018
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