§ 92 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

4  Abschnitt
Organisations-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 92
Rundung des Auszahlungsbetrages

Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

02.09.2024

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