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§ 92 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Disziplinarstrafen

§ 92.

(1) Disziplinarstrafen sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
  3. 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. 4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250363