7. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 91
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Landarbeitsordnungen in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Land- und Forstarbeiter sowie land- und forstwirtschaftlichen Lehrlinge gelten ab diesem Zeitpunkt als Land- und Forstarbeiter beziehungsweise Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes. Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge bleiben insoweit unberührt, als sie für die Dienstnehmer günstigere Regelungen enthalten als dieses Bundesgesetz.
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