§ 91
Wählbarkeit
Für die Wahl des Bezirksrates sind, außer den im § 38 genannten Voraussetzungen,
- 1. der Hauptwohnsitz im Bezirk oder
- 2. die Berufsausübung im Bezirk
erforderlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 91
Wählbarkeit
Für die Wahl des Bezirksrates sind, außer den im § 38 genannten Voraussetzungen,
erforderlich.
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