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§ 91 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2012

§ 91

Wählbarkeit

Für die Wahl des Bezirksrates sind, außer den im § 38 genannten Voraussetzungen,

  1. 1. der Hauptwohnsitz im Bezirk oder
  2. 2. die Berufsausübung im Bezirk

    erforderlich.

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