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BGBl II 90/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Verordnung: Erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO 2014)

90. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO 2014)

Auf Grund des § 365s Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 125/2013 und die Kundmachung, BGBl. I Nr. 212/2013 wird verordnet:

Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

§ 1. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn

  1. 1. der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  2. 2. die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  3. 3. eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  4. 4. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  5. 5. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:

  1. 1. Islamische Republik Iran,
  2. 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
  3. 3. Demokratische Volksrepublik Algerien,
  4. 4. Republik Ecuador,
  5. 5. Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
  6. 6. Republik Indonesien,
  7. 7. Republik der Union von Myanmar,
  8. 8. Islamische Republik Pakistan,
  9. 9. Arabische Republik Syrien,
  10. 10. Republik Türkei,
  11. 11. Republik Jemen und
  12. 12. Republik Somalia.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO), BGBl. II Nr. 427/2012, außer Kraft.

Mitterlehner

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