91. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (GTV-BibuG 2014)
Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, wird verordnet:
Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
§ 1. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
- 1. der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 2. die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2
aufgeführten Staaten hat oder
- 3. eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz
oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 4. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in
Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 5. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
- 1. Islamische Republik Iran,
- 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
- 3. Demokratische Volksrepublik Algerien,
- 4. Republik Ecuador,
- 5. Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
- 6. Republik Indonesien,
- 7. Republik der Union von Myanmar,
- 8. Islamische Republik Pakistan,
- 9. Arabische Republik Syrien,
- 10. Republik Türkei,
- 11. Republik Jemen und
- 12. Republik Somalia.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Mitterlehner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)