zu Abs. 1: LGBl. Nr. 26/1997, LGBl. Nr. 97/2025 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 47/2019
§ 90
Neubesetzung frei gewordener Ämter
(1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat gemäß § 81 aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters, eines vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.
(2) (Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.
15.12.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
