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§ 84 GemWO 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2025

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 97/2025 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013

§ 84

Anfechtung der Vorstandswahl

(1) Die Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters gemäß § 81, eines vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Eine etwaige Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher der vorzunehmenden Angelobung und dem Antritt des Amtes nicht entgegen.

15.12.2025

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