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§ 8a TSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Verkaufsverbot von Tieren

§ 8a.

(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:

  1. 1. im Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oder
  2. 2. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oder
  3. 3. durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß § 31b eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 durch Verordnung ausgenommen sind, oder
  4. 4. zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder
  5. 5. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.

(3) Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs. 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.

Schlagworte

Feilbieten

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263306

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